Hundeverordnung

Hundeverordnung

 



ACHTUNG HUNDEBESITZER!

Die Marktgemeinde Edlitz informiert darüber, dass der Landtag von Niederösterreich eine wesentliche Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl.4000-2, beschlossen hat.

NÖ Polizeistrafgesetz

Gemäß § 1a NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000-2, muss derjenige, der einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt die dafür erforderliche Eignung aufweisen und das Tier in einer Weise führen oder verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Hundehalter darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die sowohl in körperlicher Hinsicht als auch was die notwendige Erfahrung betrifft, die dafür erforderliche Eignung aufweisen. Weiters dürfen Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können.

Ausdrücklich ist geregelt, dass Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich (das ist ein baulich oder funktional zusammen hängender Teil eines Siedlungsgebietes) sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren,Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen. Die Gemeinde kann allerdings durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches von diesem Leinen- bzw. Maulkorbzwang ausnehmen,wobei diese Teile des Ortsbereiches als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen sind. Dies gilt allerdings nicht für amtsbekannt gefährliche Hunde, die stets mit Maulkorb und Leine zu führen sind. Ausgenommen von der Maulkorb- oder Leinenpflicht sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde sowie Behindertenbegleit- und Therapiehunde während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung. Gleiches gilt für Wachhunde, die an einer sicheren Laufvorrichtung gehalten werden. Verstöße gegen den Maulkorb- oder Leinenzwang bzw. den Maulkorb- und Leinenzwang für gefährliche Hunde sind Verwaltungsübertretungen und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

Ortspolizeiliche Verordnungen

Die dargestellten Bestimmungen wurden mit der zweiten Novelle in das NÖ Polizeistrafgesetz eingefügt und traten am 29.6.2002 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es verschiedentlich in den Gemeinden ortspolizeiliche Verordnungen gemäß Art. 118 Abs.6 B-VG in Verbindung mit § 33 NÖ Gemeindeordnung 1973,die Hundehaltungsvorschriften enthielten. Zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen sind die Gemeinden – konkret der Gemeinderat – in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände befugt. Die Nichtbefolgung derartiger Verordnungen kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden. Diese Verordnungen dürfen aber nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen. Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften über das Mitführen und Verwahren von Hunden (Leinen- und Maulkorbzwang) im NÖ Polizeistrafgesetz hat sich daher die Frage gestellt,was mit den nicht identen bzw. den widersprechenden ortspolizeilichen Verordnungen zu geschehen hat. Wir haben dazu die Auffassung vertreten, dass die ortspolizeilichen Verordnungen in jenen Teilen, die die Hundehaltung,also das Mitführen und Verwahren, betreffen, von den Gemeinden aufzuheben sind bzw. waren.

Anders stellt sich die Situation bei jenen ortspolizeilichen Verordnungen dar, die sich auf den Hundekot beziehen. Dafür gibt es nach wie vor in NÖ keine landesgesetzlichen Grundlagen oder Landesverordnungen (im Gegensatz etwa zu Kärnten oder Salzburg). Diese Verordnungen haben sanitätspolizeiliche Aspekte, nämlich die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit durch Hundekot. Damit kann der Gemeinderat etwa Teile von öffentlichen Parkanlagen, Spielplätze oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen per ortspolizeilicher Verordnung zu Hundeverbotszonen erklären. Hunde dürfen dann, selbst wenn sie an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen, in die betroffenen Zonen überhaupt nicht mitgenommen oder hinein gelassen werden. Ebenso kann per ortspolizeilicher Verordnung den Hundebesitzern die Beseitigung der Hundehäufchen aufgetragen werden. Bei Übertretungen drohen – sofern diese auch in der Verordnung zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden - gemäß § 33 Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973 in Verbindung mit Art. VII EGVG Strafen bis zu 218 Euro (Strafbehörde ist der Bürgermeister). Dies gilt allerdings nur für Flächen, die nicht Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen sind. Dafür gilt nämlich die Straßenverkehrsordnung.

Straßenverkehrsordnung

Gemäß § 92 Abs.2 StVO 1960 haben die Besitzer oder Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen, dass die Hunde Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen (nicht aber sonstige Straßenteile wie die Fahrbahn) nicht verunreinigen. Personen, die dem zuwider handeln, können gemäß § 92 Abs.3 leg.cit. zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden. Wenn der Verwahrer eines Hundes diese Sorgfaltspflicht verletzt, so ist er darüber hinaus gemäß § 99 Abs.4 leg.cit. mit bis zu 72 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Bundespolizeidirektion zu bestrafen. Da es eben diese Regelung ganz speziell für Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen gibt, ist hier kein Spielraum für eine Regelung im Rahmen einer ortspolizeilichen Verordnung gegeben.

NÖ Hundeabgabegesetz

Das NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702-5, ermächtigt die Gemeinden, durch Verordnung eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben. Die Hundeabgabe darf für so genannte Nutzhunde (vgl. § 3 leg.cit.) 6,54 Euro jährlich nicht übersteigen. Für alle übrigen Hunde muss sie mindestens das Doppelte des für die Nutzhunde festgesetzten Entgeltes betragen. Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund hat über Antrag bescheidmäßig zu erfolgen, wobei für bestimmte Nutzhunde eine Abgabenbefreiung besteht, z.B. Blinden- und Gehörlosenführerhunde (der Gemeinde steht es allerdings frei, Nutzhunde überhaupt nicht zu besteuern). Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält. Gemäß § 7 leg.cit. erhält jeder Hund eine Hundeabgabemarke. Diese muss außerhalb des Hauses und des umwehrten Gehöftes am Halsband (Brustgeschirr) befestigt sein. Jagdhunde sind während der Jagd vom Tragen der Marke befreit. Personen, die von der Hundeabgabe befreit sind, erhalten zur Vermeidung des Einfangens des Hundes gegen Erstattung der Selbstkosten eine Hundemarke. Hunde, die auf der Straße oder anderen öffentlichen Orten ohne gültige Marke angetroffen werden, können eingefangen werden. Außerdem begeht der Besitzer eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 9 leg.cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden ist.

ABGB

Gemäß § 1320 ABGB haftet der Tierhalter für Schäden, die ein Tier verursacht hat,wenn er es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Der Tierhalter ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. Tierhalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer die Herrschaft über ein Tier ausübt. Dies ist nicht unbedingt der Eigentümer. Auch ein Nachbar, der den Hund spazieren führt, haftet nach dieser Bestimmung,wenn er etwa den Hund im dichten Straßenverkehr nicht an die Leine nimmt und dadurch ein Unglück passiert. Der Tierhalter muss jene Vorkehrungen treffen, die von ihm unter Berücksichtigung des bisherigen Tierverhaltens erwartet werden können. Die Judikatur des Obersten Gerichteshofes spricht in diesem Zusammenhang von jenen Maßnahmen, die nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise geboten erscheinen. Von einem Hundehalter, dessen Haus neben einer befahrenen Straße liegt, fordert die Rechtsprechung etwa, dass er dafür zu sorgen hat, dass der Hund nicht ohne Kontrolle auf die Straße gelangen kann. Dies gilt inbesondere auch für schadhafte Zäune oder wenn der Hund durch das Fenster eines ebenerdig gelegenen Raumes ins Freie gelangen kann. Die besondere Gefährlichkeit eines Tieres (Bösartigkeit, Bissigkeit) verlangt nach der Judikatur noch weitergehende Maßnahmen (unabhängig davon, ob nach anderen Vorschriften, wie z.B. dem oben zitierten NÖ Polizeistrafgesetz, ein Leinen- und Maulkorbzwang besteht). Zu diesem Problemkreis gibt es viele Einzelfall-Judikate, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird.