Kanalanschlußgebühren

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt13,20 € Anschluss

Zuständig

Kanaleinmündungsabgabe

Für den Anschluss an eine öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage:
§ 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230

Höhe der Abgabe:
Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird.

Ermittlung der Berechnungsfläche:
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird; die so ermittelte Fläche wird um 15 % der unbebauten Fläche (= jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören), höchstens jedoch um 15 % von 500 m², vermehrt.

Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

  1. Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird;
  2. Nicht angeschlossene selbständige Gebäude zählen zu unbebauten Fläche, ebenso Gebäudeteile, die als Lager- oder Ausstellungsraum im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder als Garage genutzt werden; andere unselbständige Gebäudeteile, zählen, auch wenn sie nicht angeschlossen sind, zur bebauten Fläche.

Beispiel:

  • Einfamilienhaus in Edlitz(Ausmaß 12 x 10 m) bestehend aus 3 an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossen – verb. Fläche 120,00 m²
  • Garage (selbständige Baulichkeit) mit Dachrinnenanschluss – verb. Fläche 30,00 m²
  • unbebaute Fläche = 700 m²

Objekt bebaute Fläche Flächen- hälfte x Anzahl d. angeschl. Geschosse + 1 Berechnungsfläche
Wohnhaus 120,00 60,00 x 3 + 1 240,00 m²
Garage 30,00 15,00 x 0 + 1 15,00 m²
Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m² 75,00 m²
Berechnungsfläche insgesamt 330,00 m²

Berechnungsfläche x Einheitssatz = Kanaleinmündungsabgabe netto
330,00 m² x € 13,20 = € 4.356,00 netto

Gemäß § 161 der NÖ Abgabenordnung 1977 kann die Abgabenbehörde die Entrichtung von Gemeindeabgaben in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Verordnung (60 KB) - .PDF