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Der NÖ Heizkostenzuschuss kann beim Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes vom 22. Oktober 2025 bis 31. März 2026 beantragt werden.
Die Landesregierung hat für sozial bedürftige Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2025/26 in der Höhe von € 150,00 beschlossen.
Wichtig: Bei der Beantragung ist die E-Card vorzulegen. Weiters ist die Höhe der Einkünfte durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
1. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Heizkostenzuschusses gehören:
a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;
Asylwerbende Personen zählen nicht zum berechtigten Personenkreis;
2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
1. Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
2. Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
3. Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
4. Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
5. alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
6. Personen, die Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, sofern es sich bei Ihnen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt
Antrag
20.12.2023 07:18