Info Wohnbauförderung

Informationen zur Förderungswürdigkeit im Bundesland NÖ

Der Mieter/Eigentümer einer geförderten Wohnung muß förderungswürdig sein, d.h. er muß

  • seinen Hauptwohnsitz in die geförderte Wohnung verlegen (Ehegatten müssen beide den Hauptwohnsitz in die geförderte Wohnung verlegen)
  • wenn er bereits eine geförderte Wohnung/Haus hat, diese/s binnen 6 Monate nach Bezug der neuen geförderten Wohnung aufgeben
  • unter die Einkommensgrenzen (Jahresnettoeinkommen) fallen.

Diese betragen

für eine Person

€ 28.000,--

 

für zwei Personen zusammen

€ 48.000,--

 

für jede weitere Person zusätzlich

€   7.000,--

 


Beim Fördermodell 93 wird Basisförderung und Superförderung unterschieden

Basisförderung:
Vom Amt der N.Ö. Landesregierung wird zu gegenständlichem Hypothekardarlehen ein nichtrückzahlbarer Annuitätenzuschuss (Basiszuschuss) gewährt, der ab Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbestätigung abberufen werden kann und wie folgt gegliedert ist:

Wohnungen erhalten neben dem unverzinsten Direktdarlehen einen jährlichen konstanten Annuitätenzuschuß in Höhe von 5 %

 

50/50

80/20

bei einer Nutzfläche bis 49,99 m² für ein Hypothekardarlehen von

€ 18.200,--

€ 7.280,--

bei einer Nutzfläche bis 69,99 m² für ein Hypothekardarlehen von

€ 25.450,--

€ 10.180,--

bei einer Nutzfläche ab 70,00 m² für ein Hypothekardarlehen von

€ 36.350,--

€ 14.540,--

ist dieser Wohnung ein Einstellplatz zugeordnet, erhöht sich die Bemessungsgrundlage um

€ 1.825,--

€ 730,--

Die Basisförderung ist in der Kalkulation unserer Häuser bereits berücksichtigt!

Superförderung:
Darüberhinaus kann beim Amt der N.Ö. Landesregierung um Superförderung (variabler, nichtrückzahlbarer Zuschuss) von Nutzungsberechtigten angesucht werden, deren Höhe sich aus den beigeschlossenen Tabellen errechnen lässt. Der Förderungswerber muß hierbei jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein.

Die Superförderung wird jeweils auf die Dauer von einem Jahr zuerkannt und wird monatlich im nachhinein an den Mieter ausbezahlt. Die Höhe der Superförderung richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Netto- Haushaltseinkommen (gerechnet ohne 13. und 14. Monatsbezug). Superförderung und Basisförderung zusammen können die tatsächlich zu leistende Annuität jedoch nicht übersteigen.

Höchstmöglicher monatlicher Annuitätenzuschuß bezogen auf die Wohnungsgröße

Ist der Darlehensrückzahlungsbetrag für die Wohneinheit geringer als der höchstmögliche Annuitätenzuschuß (Superförderung), so wird der Annuitätenzuschuß nur bis zur Höhe des Darlehensrückzahlungsbetrages gewährt.

 

Anzahl
Personen im
gemeinsamen
Haushalt

Jahreseinkommen
Netto € *)

Einkommen
p/Monat
1/12 tel

Super-
förderung
%

35 - 49,99 m2
Bemessung
36.400 €

50 - 69.99 m2
Bemessung
50.900 €

ab 70 m2
Bemessung
72.700 €

 

0 - 9.352,99

0 - 779,42

5

151,67

212,08

302,92

 

9.353,00 - 10.168,38

779,43 - 847,37

4

121,33

169,67

242,33

1

10.168,39 - 11.079,70

847,38 - 923,31

3

91,00

127,25

181,75

 

11.079,71 - 12.230,84

923,32 - 1.019,24

2

60,67

84,83

121,17

 

12.230,85 - 13.190,12

1.019,25 - 1.099,18

1

30,33

42,42

60,58

 

0 - 12.626,54

0 - 1.052,21

5

151,67

212,08

302,92

 

12.626,55 - 13.727,32

1.052,22 - 1.143,94

4

121,33

169,67

242,33

2

13.727,33 - 14.957,60

1.143,95 - 1.246,47

3

91,00

127,25

181,75

 

14.957,61 - 16.511,63

1.246,48 - 1.375,97

2

60,67

84,83

121,17

 

16.511,64 - 17.806,88

1.375,98 - 1.483,91

1

30,33

42,42

60,58

 

0 - 15.900,09

0 - 1.325,01

5

151,67

212,08

302,92

 

15.900,10 - 17.286,25

1.325,02 - 1.440,52

4

121,33

169,67

242,33

3

17.286,26 - 18.835,49

1.440,53 - 1.569,62

3

91,00

127,25

181,75

 

18.835,50 - 20.792,42

1.569,63 - 1.732,70

2

60,67

84,83

121,17

 

20.792,43 - 22.423,20

1.732,71 - 1.868,60

1

30,33

42,42

60,58

 

0 - 19.173,64

0 - 1.597,80

5

151,67

212,08

302,92

 

19.173,65 - 20.845,19

1.597,81 - 1.737,10

4

121,33

169,67

242,33

4

20.845,20 - 22.713,39

1.737,11 - 1.892,78

3

91,00

127,25

181,75

 

22.713,40 - 25.073,22

1.892,79 - 2.089,44

2

60,67

84,83

121,17

 

25.073,23 - 27.039,74

2.089,45 - 2.253,31

1

30,33

42,42

60,58

 

0 - 22.447,19

0 - 1.870,60

5

151,67

212,08

302,92

 

22.447,20 - 24.404,12

1.870,61 - 2.033,68

4

121,33

169,67

242,33

5

24.404,13 - 26.591,28

2.033,69 - 2.215,94

3

91,00

127,25

181,75

 

26.591,29 - 29.354,01

2.215,95 - 2.446,17

2

60,67

84,83

121,17

 

29.354,02 - 31.656,29

2.446,18 - 2.638,02

1

30,33

42,42

60,58

 

0 - 25.720,73

0 - 2.143,39

5

151,67

212,08

302,92

 

25.720,74 - 27.963,05

2.143,40 - 2.330,25

4

121,33

169,67

242,33

6

27.963,06 - 30.469,18

2.330,26 - 2.539,10

3

91,00

127,25

181,75

 

30.469,19 - 33.634,80

2.539,11 - 2.802,90

2

60,67

84,83

121,17

 

33.634,81 - 36.272,83

2.802,91 - 3.022,74

1

30,33

42,42

60,58

 

Für jede weitere Person erhöhen sich die Einkommensgrenzen analog dieser Tabelle.

*) Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bleibt der 13. und 14. Monatsgehalt außer Ansatz. Bei Jungfamilien (Einzelpersonen oder Ehegatten unter 35 Jahren mit Kind) und Haushalten mit Behinderten wird ein Freibetrag für die 1. Person von 1.375,- pm und für jede weitere Person von jeweils 481,- pm berücksichtigt.

Über die Gewährung einer Superförderung entscheidet auf Antrag des Förderungswerbers ausschließlich die N.Ö. Landesregierung. Dieses Blatt dient daher nur zur Information ! - Irrtum vorbehalten!

WBF 90:
Beim Fördermodell WBF 90 erfolgte die Förderung durch Gewährung eines unverzinsten Direktdarlehens mit einer Laufzeit von 25 Jahren. Die Darlehensrückzahlung beträgt in den ersten 5 Jahren 2%, im 6. bis 10. Jahr 3%, im 11. bis 15. Jahr 4%, im 16. bis 20. Jahr 5% und im 21. bis 25. Jahr 6% des Darlehennominales.

Wohnbeihilfe:
Die Wohnbeihilfe ist ein nichtrückzahlbarer Zuschuß zum Wohnungsaufwand und wird über Antrag für geförderte Wohnungen gewährt. Voraussetzungen:

  • Der/die Förderungswerber muss/müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG) gleichgestellt sein (=EWR-Bürger und Personen, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 838/1992, Asyl gewährt wurde).
  • der/die Antragsteller muss/müssen in der geförderten Wohnung den Hauptwohnsitz haben; bei Ehepartnern muss für beide Teile diese Voraussetzung zutreffen
  • die Benützungsbewilligung (Bestätigung der Baubehörde über Fertigstellung bei Verfahren nach der NÖ Bauordnung 1996) für das Gebäude muss erteilt sein.

Die Wohnbeihilfe kann nur für ein Förderungsobjekt bewilligt werden.