Gemeindewohnbauförderung

Gemeindewohnbauförderungsrichtlinien:

1. Die Planung und Ausführung des Einfamilienhauses muss nach den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Wohnbauförderungsgesetz, sowie den örtlichen Bauvorschriften erfolgen.
2. Für die Bauparzelle des Bauwerbers (Förderungswerbers) müssen die Aufschließungskosten zur Gänze an die Gemeinde Edlitz entrichtet sein.
3. Das Bauobjekt darf während des Baues nicht im Spekulationswege verkauft werden. Der Bauwerber muss seinen ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Edlitz haben oder erwerben, so dass der Gemeinde Edlitz die Ertragsanteile zufließen.
4. Der Förderungsbeitrag beträgt das Fünffache, des Einheitssatzes der Aufschließungskosten (dzt. € 480,--) jedoch müssen die Aufschließungskosten das Zwanzigfache erbringen. Sind die Aufschließungskosten unter dem zwanzigfachen Betrag, wird dieser Bewerber unter Punkt 6 behandelt.
5. Der Gemeinderat entscheidet nach Fertigstellung des Rohbaues bezüglich der Zuteilung.
6. Objekte, die nicht diesen Richtlinien entsprechen, jedoch eine ganze Wohneinheit von mind. 50 jedoch höchstens 130m² haben, sind - bezüglich der Förderungshöhe - im Gemeinderat separat zu behandeln.
7. Der Gemeinderat wird jährlich die Verlängerung bzw. Abänderung dieser Richtlinien beschließen.

Zuständigkeiten