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Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
Gesetzliche Grundlage:
§ 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930
Höhe der Abgabe: Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird.
Ermittlung der Berechnungsfläche:
Die Berechnungsfläche wird so ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und
zu dieser ermittelten Fläche werden sodann noch 15 % der unbebauten Fläche hinzugerechnet.
Für die Berechnung gelten noch folgende Grundsätze
Gemäß § 161 der NÖ Abgabenordnung 1977 kann die Abgabenbehörde die Entrichtung von Gemeindeabgaben in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre.Genauere Informationen hiezu entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Ratenzahlungen.
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